Betäubungsmittelrecht / Drogenstraftaten
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit illegalen Drogen und psychoaktiven Substanzen. Der Umgang mit Cannabis (Marihuana und Haschisch) wird seit 2024 gesondert im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt.
Verstöße dagegen werden häufig streng verfolgt – oft mit erheblichen Folgen für die persönliche und berufliche Zukunft. Egal ob Besitz, Erwerb, Handel oder Einfuhr von Betäubungsmitteln – eine sorgfältige Strafverteidigung ist in jedem Stadium des Verfahrens unerlässlich.
Typische Drogenstraftaten
Zu den häufigsten Vorwürfen nach dem BtMG zählen:
- Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)
- Handeltreiben mit Drogen (§ 29 BtMG)
- Einfuhr oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG)
- Abgabe oder Veräußerung an Dritte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
- Anbau oder Herstellung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
Strafmaß und Verteidigungsmöglichkeiten
Das Strafmaß hängt im Betäubungsmittelrecht stark von Art, Menge und Zweck der Substanz ab. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen „geringen“ und „nicht geringen“ Mengen. Selbst geringe Mengen können ein Strafverfahren auslösen. Bei nicht geringen Mengen oder gewerbsmäßigem Handeln drohen empfindliche Freiheitsstrafen.
Ich prüfe für Sie:
- ob die Ermittlungen rechtmäßig geführt wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung),
- ob die Mengenbestimmung korrekt erfolgt ist,
- und ob Beweise verwertbar sind.
Gerade bei Drogendelikten können Verfahrensfehler oder Beweisprobleme entscheidend für das Ergebnis sein.
Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder – je nach Fall – eine Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) zu erreichen.
BtMG und „geringe Menge“
In manchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen, wenn:
- nur eine geringe Menge für den Eigenbedarf vorlag und
- keine Fremdgefährdung gegeben war.
Was als „geringe Menge“ gilt, unterscheidet sich je nach Art der Substanz. Ich berate Sie dazu, ob eine solche Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG möglich ist und wie man sie erreicht.
Rechtsanwalt Winkler – Ihr Anwalt bei Verstößen gegen das BtMG in Dresden
Gerade im BtMG-Strafrecht kommt es auf schnelles Handeln an. Schon eine unbedachte Aussage bei der Polizei kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren.
Als Strafverteidiger im Betäubungsmittelrecht übernehme ich:
- die Akteneinsicht und juristische Analyse der Beweise,
- die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft,
- und die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie – sachlich, präzise und lösungsorientiert.
Ich vertrete Mandanten in allen Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – vom Vorwurf des Besitzes geringer Mengen bis zu komplexen Verfahren wegen Handeltreibens. Mit Erfahrung, Diskretion und juristischem Weitblick setze ich mich dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und mögliche Konsequenzen zu minimieren.