Vorladung zur Polizei – Muss ich hingehen?


1. Was bedeutet eine polizeiliche Vorladung?

Wenn Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten, bedeutet das in der Regel, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft oder Sie als Zeuge vernommen werden sollen. Die Polizei will in diesem Gespräch weitere Informationen über einen bestimmten Sachverhalt erhalten. Viele Betroffene sind verunsichert, ob sie erscheinen müssen – und was passiert, wenn sie es nicht tun. Die Antwort hängt davon ab, in welcher Rolle Sie geladen sind.


2. Vorladung als Beschuldigter – keine Pflicht zum Erscheinen

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, sind Sie nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten.

Das bedeutet:

  • Sie dürfen die Vorladung ignorieren, ohne dass Ihnen Nachteile entstehen.
  • Sie müssen keine Aussage machen.
  • Sie können stattdessen einen Strafverteidiger beauftragen, der Akteneinsicht beantragt und Ihre Interessen wahrnimmt.


Etwas anderes gilt nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung angeordnet hat (§ 163a Abs. 3 StPO). Auch dann sind Sie jedoch nur verpflichtet, zu erscheinen und die notwendigen Angaben zu ihrer Person zu machen. Bezüglich des Tatvorwurfs besteht weiterhin ein Schweigerecht.


Ein Erscheinen ohne anwaltliche Vorbereitung ist in der Regel nicht empfehlenswert, da jede Aussage Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben kann.


3. Vorladung als Zeuge – wann eine Pflicht besteht

Anders verhält es sich, wenn Sie als Zeuge vorgeladen werden. 

Hier gilt:

  • Eine polizeiliche Vorladung begründet noch keine Pflicht, zu erscheinen.
  • Erst wenn Sie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erhalten, sind Sie verpflichtet, zu erscheinen und auszusagen (§ 161a StPO).


Auch als Zeuge haben Sie aber das Recht, sich vor einer Aussage anwaltlich beraten zu lassen – insbesondere, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten könnten.


4. Das Schweigerecht – Ihr wichtigster Schutz

Sowohl Beschuldigte als auch Zeugen haben unter bestimmten Umständen ein Schweigerecht. Als Beschuldigter müssen Sie überhaupt keine Angaben zur Sache machen.

Wichtig zu wissen:

  • Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
  • Sie müssen keine Erklärungen abgeben oder Fragen der Polizei beantworten.
  • Auch scheinbar harmlose Aussagen können später gegen Sie verwendet werden.


Ein erfahrener Strafverteidiger in Dresden kann nach Akteneinsicht beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist.


5. Warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Nach Erhalt einer Vorladung empfiehlt es sich, sofort einen Strafverteidiger einzuschalten – und nicht selbst zur Polizei zu gehen.


Ein Strafverteidiger kann:

  • Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen,
  • prüfen, welcher Tatvorwurf konkret im Raum steht,
  • und entscheiden, ob eine Aussage strategisch sinnvoll ist oder ob besser geschwiegen werden sollte.


So vermeiden Sie Fehlentscheidungen, die später kaum zu korrigieren sind.


6. Was passiert, wenn man nicht hingeht?

Wenn Sie einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht folgen, passiert zunächst nichts. Es drohen keine Strafen oder Zwangsmaßnahmen. Nur wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen werden und dieser Ladung nicht folgen, kann ein Zwangsgeld oder Vorführungsbefehl angeordnet werden.