Drogenbesitz und BtMG – Was droht bei Betäubungsmitteldelikten?
1. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit illegalen Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Ecstasy. Es verbietet grundsätzlich den Besitz, Anbau, Handel, Erwerb und die Einfuhr dieser Stoffe ohne entsprechende Erlaubnis.
Das BtMG unterscheidet drei Anlagen:
- Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z. B. Heroin, LSD)
- Anlage II: Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe
- Anlage III: Verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z. B. Morphin, Methadon)
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, macht sich strafbar (§ 29 BtMG).
2. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Cannabis (Marihuana und Haschisch) stellt seit der sog. Legalisierung von Cannabis im Jahr 2024 kein Betäubungsmittel mehr dar und fällt nicht mehr unter das BtMG.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeglicher Besitz von Cannabis erlaubt ist. Die Grenzen regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Wer mehr als 30 g Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich führt oder an seinem Wohnort mehr als 60 g Cannabis lagert, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) bzw. b) KCanG strafbar.
Strafbar ist auch das Handeltreiben mit Cannabis: Hier drohen - insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeltreiben nach § 34 Abs. 3 KCanG - Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
3. Wann ist Drogenbesitz strafbar?
Der Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich immer strafbar, unabhängig von der Menge oder Art des Stoffes. Allerdings spielt die Menge eine entscheidende Rolle für die Strafzumessung. Unterschieden wird zwischen:
- geringer Menge (z. B. zum Eigenverbrauch)
- normaler Menge (nicht nur geringfügig, aber noch keine nicht geringe Menge)
- nicht geringer Menge (bei größeren Drogenmengen mit erheblicher Strafschärfung)
Die genaue Einordnung hängt vom jeweiligen Wirkstoffgehalt ab – nicht vom Gewicht des Materials.
Beispiel: Bei Cannabis liegt die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei etwa 7,5 Gramm THC.
4. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BtMG?
Die Strafen variieren stark nach Tatart und Menge:
- Besitz oder Erwerb kleiner Mengen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
- Handeltreiben, Anbau, Einfuhr: Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren
- Besitz einer nicht geringen Menge: Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
- Besonders schwere Fälle (z. B. bandenmäßiger Handel, Handeltreiben mit Waffen): Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren
Bei Ersttätern und geringen Mengen kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden (§ 31a BtMG).
5. Einstellung des Verfahrens bei geringer Menge
Die Staatsanwaltschaft kann bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch von der Verfolgung absehen.
Ob das geschieht, hängt u. a. von folgenden Faktoren ab:
- Art und Menge des Betäubungsmittels
- persönliche Umstände des Beschuldigten
- ob Vorstrafen vorliegen
- ob eine Gefährdung Dritter bestand
Ein erfahrener Strafverteidiger in Dresden kann hier häufig auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken.
6. Bedeutung der Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht hängt maßgeblich von der Beweislage ab.
Nach Akteneinsicht prüft der Strafverteidiger:
- Wie wurde das Beweismaterial sichergestellt?
- Gab es Verfahrensfehler bei der Durchsuchung oder Festnahme?
- Ist die Probenanalyse rechtlich verwertbar?
- Liegt tatsächlich Besitz oder nur ein Verdacht vor?
Bereits kleine Unstimmigkeiten in der Beweiskette können dazu führen, dass Beweise unverwertbar sind.
7. Drogen im Straßenverkehr – doppelte Konsequenzen
Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, begeht zusätzlich eine Verkehrsstraftat (§ 316 StGB) oder eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG).
Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht meist auch:
- Führerscheinentzug,
- MPU-Anordnung,
- und in Wiederholungsfällen eine Sperrfrist für die Neuerteilung.
Auch hier ist anwaltliche Hilfe entscheidend, um den Führerschein zu retten oder die Sanktionen zu mildern.